Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das
zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl.
I S. 2814) geändert worden ist
§1
BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den
Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder,
soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit
sie
a) Bundesrecht
ausführen oder
b) als Organe der
Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie
die Daten unter
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür
erheben
oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben,
es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der
Daten erfolgt ausschließlich
für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des
Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren
Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen
sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur
Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht
auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,
bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes
gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der
Ermittlung des Sachverhalts
personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung,
sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene
verantwortliche Stelle personenbezogene
Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies
erfolgt
durch eine Niederlassung im Inland.
Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die
nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über
den Europäischen Wirtschaftsraum belegen
ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder
nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle
nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland
ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze
2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits
durch das Inland eingesetzt werden. § 38
Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§2
BDSG § 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere
öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen des Bundes,
der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie deren
Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen
gelten die aus
dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein
ausschließliches Recht nach dem
Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere
öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen eines Landes,
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht
des Landes unterstehender juristischer
Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet
ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von
öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als
öffentliche
Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes
hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der
Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche
Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten
Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine
nichtöffentliche
Stelle hoheitliche Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im
Sinne dieses Gesetzes.
§3
BDSG § 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1)
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person
(Betroffener).
(2)
Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.
Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung
personenbezogener Daten, die gleichartig
aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und
ausgewertet werden kann.
(3) Erheben
ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4)
Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln,
Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im
Einzelnen ist, ungeachtet der dabei
angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen
oder Aufbewahren personenbezogener Daten
auf einem Datenträger
zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten
gespeicherter personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben
gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener
personenbezogener
Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den
Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur
Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen
gespeicherter personenbezogener Daten,
um ihre weitere
Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen
gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen
ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um
Verarbeitung handelt.
(6)
Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten
derart, dass die Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse nicht mehr
oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten
und Arbeitskraft einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a)
Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer
Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen
zu dem Zweck, die Bestimmung des
Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7)
Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die
personenbezogene Daten für sich selbst erhebt,
verarbeitet oder nutzt oder dies durch
andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8)
Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.
Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
verantwortlichen Stelle. Dritte sind
nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9)
Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben
über die rassische und ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit
oder Sexualleben.
(10) Mobile
personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind
Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben
werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über
die Speicherung hinaus durch die ausgebende
oder eine andere
Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese
Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
(11)
Beschäftigte sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
sowie an Abklärungen
der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und
Rehabilitanden),
4. in anerkannten Werkstätten für
behinderte Menschen Beschäftigte,
5. nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
6. Personen, die wegen ihrer
wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen
anzusehen sind;
zu diesen gehören
auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7. Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis sowie Personen,
deren
Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und
Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten
sowie
Zivildienstleistende.
§3a
BDSG § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von
Datenverarbeitungssystemen sind an dem
Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich
zu erheben, zu verarbeiten oder zu
nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder
zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem
Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
§4
BDSG § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim
Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben
werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht
oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende
Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck
eine Erhebung
bei anderen Personen oder Stellen
erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim
Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere
Weise Kenntnis erlangt hat, von der
verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen
Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur,
soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles
nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene
Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben,
die zur Auskunft verpflichtet, oder ist
die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von
Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene
hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit
nach den Umständen des Einzelfalles
erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und
über
die Folgen der Verweigerung von Angaben
aufzuklären.
§4a
BDSG § 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam,
wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf
den vorgesehenen Zweck der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des
Einzelfalles erforderlich oder auf
Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
Die
Einwilligung bedarf der Schriftform,
soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen
ist. Soll die Einwilligung zusammen mit
anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders
hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen
Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch
dann vor, wenn durch die Schriftform der
bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem
Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz
2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des
bestimmten Forschungszwecks ergibt,
schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden,
muss sich die Einwilligung darüber hinaus
ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
§4b
BDSG § 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins
Ausland sowie an über- oder
zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die Übermittlung
personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der
Europäischen Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28
bis 30a nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze
und Vereinbarungen, soweit die
Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise
in den
Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung
personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen
von
Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder
teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige
ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz
1 entsprechend. Die Übermittlung
unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlung hat,
insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes
Datenschutzniveau nicht gewährleistet
ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener
Aufgaben einer öffentlichen Stelle des
Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung
über- oder zwischenstaatlicher
Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder
Konfliktverhinderung
oder für humanitäre Maßnahmen
erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus
wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei
einer Datenübermittlung oder einer
Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere
können die Art der Daten, die
Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts-
und das
Endbestimmungsland, die für den
betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn
geltenden
Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen
herangezogen werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2
unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der
Übermittlung
seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit
zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder
wenn die Unterrichtung die öffentliche
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten
übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung
die Daten
übermittelt werden.
§4c
BDSG § 4c Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz
oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, ist eine
Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1
genannten Stellen, auch wenn bei ihnen
ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig,
sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung
gegeben hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung
eines Vertrags zwischen dem Betroffenen
und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von
vorvertraglichen Maßnahmen,
die auf Veranlassung des Betroffenen
getroffen worden sind, erforderlich ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder
zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist,
der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen
Stelle
mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines
wichtigen öffentlichen Interesses
oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen
vor Gericht erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung
lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
6. die Übermittlung aus einem Register
erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist
und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder
allen Personen,
die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht,
soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten übermittelt
werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem
Zweck verarbeitet oder genutzt werden
dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1
kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder
bestimmte Arten von Übermittlungen
personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten
Stellen genehmigen, wenn die
verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes
des
Persönlichkeitsrechts und der Ausübung
der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich
insbesondere aus Vertragsklauseln oder
verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und
Telekommunikationsunternehmen ist der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
zuständig. Sofern die Übermittlung durch
öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1
vor.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach
Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
§4d
BDSG § 4d Meldepflicht
(1) Verfahren automatisierter
Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen
verantwortlichen Stellen der zuständigen
Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des
Bundes sowie von den Post- und
Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit nach Maßgabe
von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die
verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt
hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner,
wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene
Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt,
hierbei in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung des
Betroffenen vorliegt oder die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder
Beendigung eines rechtsgeschäftlichen
oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen
erforderlich ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht,
wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen
geschäftsmäßig personenbezogene Daten von
der jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung,
2. zum Zweck der anonymisierten
Übermittlung oder
3. für Zwecke der Markt- oder
Meinungsforschung
gespeichert werden.
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen
besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen
aufweisen, unterliegen sie der Prüfung
vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist
insbesondere durchzuführen, wenn
1. besondere Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder
2. die Verarbeitung personenbezogener
Daten dazu bestimmt ist,
die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner
Fähigkeiten,
seiner Leistung oder seines Verhaltens,
es sei denn, dass eine gesetzliche
Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen
erforderlich ist.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist
der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle
nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs.
2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde
oder bei den Post- und
Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und
die Informationsfreiheit zu wenden.
§4e
BDSG § 4e Inhalt der Meldepflicht
Sofern Verfahren automatisierter
Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen
Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer
oder sonstige gesetzliche oder nach der
Verfassung des Unternehmens berufene Leiter
und die mit der Leitung
der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung,
-verarbeitung oder -nutzung,
5. eine Beschreibung der betroffenen
Personengruppen
und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
6. Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
7. Regelfristen für die Löschung der
Daten,
8. eine geplante Datenübermittlung in
Drittstaaten,
9. eine allgemeine Beschreibung, die es
ermöglicht, vorläufig zu beurteilen,
ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der
Verarbeitung
angemessen sind.
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung
der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der
Aufnahme und der Beendigung der
meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
§4f
BDSG § 4f Beauftragter für den Datenschutz
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche
Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben
einen Beauftragten für den Datenschutz
schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu
spätestens
innerhalb eines Monats nach Aufnahme
ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene
Daten auf andere Weise erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20
Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel
höchstens neun Personen ständig mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Soweit aufgrund der Struktur einer
öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines
Beauftragten
für den Datenschutz für mehrere Bereiche.
Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen
vornehmen, die einer Vorabkontrolle
unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck
der Übermittlung, der anonymisierten
Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
automatisiert verarbeiten, haben sie
unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung
beschäftigten Personen einen Beauftragten
für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz
darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt
sich
insbesondere nach dem Umfang der
Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der
personenbezogenen Daten, die die
verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum Beauftragten für den
Datenschutz kann auch eine Person
außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle
erstreckt
sich auch auf personenbezogene Daten, die
einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere
dem Steuergeheimnis nach § 30 der
Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung
ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten
aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den
Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz
ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle
unmittelbar
zu unterstellen. Er ist in Ausübung
seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er
darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben
nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für
den Datenschutz kann in entsprechender
Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nichtöffentlichen
Stellen auch auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz 1 ein
Beauftragter für den Datenschutz zu
bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es
sei
denn, dass Tatsachen vorliegen, welche
die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz
ist
die Kündigung innerhalb eines Jahres nach
der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die
verantwortliche Stelle zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem
Beauftragten für den Datenschutz die
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und
deren Kosten zu übernehmen.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz
ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie
über Umstände, die Rückschlüsse auf den
Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den
Betroffenen befreit wird.
(4a) Soweit der Beauftragte für den
Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem
Leiter
oder einer bei der öffentlichen oder
nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen
ein
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht
dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen
Hilfspersonal zu. Über die Ausübung
dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht
aus beruflichen Gründen zusteht, es sei
denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt
werden kann. Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht,
unterliegen
seine Akten und andere Schriftstücke
einem Beschlagnahmeverbot.
(5) Die öffentlichen und
nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz
bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm
insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene
können sich
jederzeit an den Beauftragten für den
Datenschutz wenden.
§4g
BDSG § 4g Aufgaben des Beauftragten für den
Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz
wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über
den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann
sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die
für die Datenschutzkontrolle bei der
verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung
nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch
nehmen. Er hat insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der
Datenverarbeitungsprogramme,
mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu
überwachen;
zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten
rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten tätigen Personen
durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes
sowie
anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen
besonderen Erfordernissen des
Datenschutzes vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz
ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht
über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über
zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben
nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8
auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.
(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen
Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz besteht, hat der Leiter der
nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1
und 2 in anderer Weise sicherzustellen.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4
genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz
2
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit
dem Behördenleiter herstellt; bei
Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den
Datenschutz
und dem Behördenleiter entscheidet die
oberste Bundesbehörde.
§5
BDSG § 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung
beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen
(Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen
Stellen beschäftigt werden, bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das
Datengeheimnis besteht auch nach
Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§6
BDSG § 6 Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf
Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§
20, 35)
können nicht durch Rechtsgeschäft
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen
automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen
speicherungsberechtigt sind, und ist der
Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten
gespeichert hat, so kann er sich an jede
dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des
Betroffenen an die Stelle, die die Daten
gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die
Weiterleitung
und jene Stelle zu unterrichten. Die in §
19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und
der Polizei sowie öffentliche Stellen der
Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben im
Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung
speichern,
können statt des Betroffenen den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
unterrichten. In diesem Fall richtet sich
das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
(3) Personenbezogene Daten über die
Ausübung eines Rechts des Betroffenen, das sich aus diesem Gesetz oder
aus einer anderen Vorschrift über den
Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung
des
Rechts ergebenden Pflichten der
verantwortlichen Stelle verwendet werden.
§6a
BDSG § 6a Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den
Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich
beeinträchtigen, dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten
gestützt werden, die der Bewertung
einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine
automatisierte Verarbeitung gestützte
Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche
Bewertung und darauf gestützte
Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des
Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses
oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und
dem Begehren des Betroffenen
stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten
Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen
gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem
Betroffenen die Tatsache des Vorliegens
einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt
sowie auf Verlangen
die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf
Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen
Aufbau
der automatisierten Verarbeitung der ihn
betreffenden Daten.
§6b
BDSG § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
mit optisch-elektronischen
Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich
zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(Videoüberwachung) ist nur zulässig,
soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher
Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die
verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu
machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von
nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen
des verfolgten Zwecks erforderlich ist
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der
Betroffenen überwiegen. Für einen anderen
Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit
dies zur Abwehr von Gefahren für die
staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
Straftaten
erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung
erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine
Verarbeitung oder Nutzung entsprechend
den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu
löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind
oder
schutzwürdige Interessen der Betroffenen
einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
§6c
BDSG § 6c Mobile personenbezogene Speicher- und
Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles
personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein
Verfahren zur automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem
solchen Medium abläuft, auf das Medium
aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
1. über ihre Identität und Anschrift,
2. in allgemein verständlicher Form über
die Funktionsweise des Mediums
einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie er seine Rechte nach den
§§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung
des Mediums zu treffenden Maßnahmen
unterrichten, soweit der Betroffene nicht
bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete
Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des
Auskunftsrechts erforderlichen Geräte
oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen
Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem
Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den
Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
§7
BDSG § 7 Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem
Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen
Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten einen Schaden zu,
ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt,
soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles
gebotene Sorgfalt beachtet hat.
§8
BDSG § 8 Schadensersatz bei automatisierter
Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche
Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach
anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung seiner personenbezogenen
Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig
von einem Verschulden zum Schadensersatz
verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des
Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht
Vermögensschaden ist, angemessen in Geld
zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und
2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130.000 Euro begrenzt.
Ist aufgrund desselben Ereignisses an
mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den
Höchstbetrag von 130.000 Euro übersteigt,
so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu
dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten
Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der
Geschädigte
nicht in der Lage, die speichernde Stelle
festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens
ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(6) Auf die Verjährung finden die für
unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§9
BDSG § 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche
Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben,
verarbeiten oder nutzen, haben die
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich
sind, um die Ausführung der Vorschriften
dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz
genannten Anforderungen, zu
gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in
einem
angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck steht.
§9a
BDSG § 9a Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und
der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen
und -programmen und datenverarbeitende
Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen
durch unabhängige und zugelassene
Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen. Die näheren
Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die
Auswahl und
Zulassung der Gutachter werden durch
besonderes Gesetz geregelt.
§10
BDSG § 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch
Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit
dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der
Betroffenen und der Aufgaben oder
Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften
über die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu
gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert
werden
kann. Hierzu haben sie schriftlich
festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach § 9 erforderliche technische und
organisatorische Maßnahmen.
Im öffentlichen Bereich können die
erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden
getroffen
werden.
(3) Über die Einrichtung von
Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten
Stellen beteiligt
sind, der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der
Festlegungen
nach Absatz 2 zu unterrichten. Die
Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19
Abs. 3
genannten Stellen beteiligt sind, ist nur
zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils
zuständige Bundes- oder Landesministerium
zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt
wird.
Die speichernde Stelle prüft die
Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde
Stelle hat zu gewährleisten, dass die
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren festgestellt und
überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener
Daten abgerufen oder übermittelt
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der
Feststellung und
Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des
Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind
Daten, die jedermann, sei es ohne oder
nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts,
nutzen kann.
§11
BDSG § 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im
Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der
Auftraggeber für die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz
verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8
genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter
besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen
technischen
und organisatorischen Maßnahmen
sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei
insbesondere im Einzelnen festzulegen
sind:
1. der Gegenstand und die Dauer des
Auftrags,
2. der Umfang, die Art und der Zweck der
vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
von Daten, die Art der Daten und der Kreis der
Betroffenen,
3. die nach § 9 zu treffenden technischen
und organisatorischen Maßnahmen,
4. die Berichtigung, Löschung und
Sperrung von Daten,
5. die nach Absatz 4 bestehenden
Pflichten des Auftragnehmers,
insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
6. die etwaige Berechtigung zur
Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
7. die Kontrollrechte des Auftraggebers
und die entsprechenden Duldungs-
und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
8. mitzuteilende Verstöße des
Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen
gegen
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
oder
gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
9. der Umfang der Weisungsbefugnisse,
die
sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,
10. die Rückgabe überlassener Datenträger
und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.
Er kann bei öffentlichen Stellen auch
durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat
sich vor Beginn der Datenverarbeitung und
sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer
getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu
dokumentieren.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur
im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten
oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass
eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere
Vorschriften über den Datenschutz
verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben
den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3
sowie § 44 nur die Vorschriften über die
Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
1. a) öffentliche Stellen,
b) nicht-öffentliche Stellen,
bei denen
der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört
oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der
Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist,
die §§ 18, 24 bis 26 oder die
entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,
2. die übrigen nicht-öffentlichen
Stellen,
soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen
geschäftsmäßig
erheben, verarbeiten oder nutzen,
die §§ 4f, 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren
oder
von Datenverarbeitungsanlagen durch
andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf
personenbezogene Daten nicht
ausgeschlossen werden kann.
§12
BDSG § 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes
gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als
öffentlichrechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch
Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für
die
öffentlichen Stellen der Länder, soweit
sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig
werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den
Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für
frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse
erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten
§ 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16
und 19 bis 20.
§13
BDSG § 13 Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten
ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der
verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt
beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so
ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift,
die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer
Angaben
hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht
oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a
Abs. 3 eingewilligt hat,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger
Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist,
sofern
der Betroffene aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist,
seine Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt, die der
Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
5. dies zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile
für das Gemeinwohl
oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,
7. dies zum Zweck der
Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik,
der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung
von Gesundheitsdiensten
erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal
oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen,
8. dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt
und der Zweck der
Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder
9. dies aus zwingenden Gründen der
Verteidigung oder der Erfüllung
über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle
des Bundes
auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung
oder für humanitäre
Maßnahmen erforderlich ist.
§14
BDSG § 14 Datenspeicherung, -veränderung und
-nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen
personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in
der Zuständigkeit der verantwortlichen
Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke
erfolgt,
für die die Daten erhoben worden sind.
Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke
geändert oder genutzt werden, für die sie
gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen
für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht
oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, dass es im
Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine
Einwilligung verweigern würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft
werden müssen,
weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten allgemein zugänglich sind
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte,
es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen
an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile
für das Gemeinwohl
oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder zur Wahrung erheblicher Belange des
Gemeinwohls erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten,
zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen
oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1
Nr. 8 des Strafgesetzbuchs
oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
Jugendgerichtsgesetzes
oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte
einer anderen Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt
und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für
andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichtsund
Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung
oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen
für die verantwortliche Stelle dient. Das
gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und
Prüfungszwecken durch die verantwortliche
Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,
dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen
von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für
andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. die Voraussetzungen vorliegen, die
eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9
zulassen würden oder
2. dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das öffentliche Interesse
an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt
und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
werden kann.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im
Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an
dem Forschungsvorhaben besonders zu
berücksichtigen.
(6) Die Speicherung, Veränderung oder
Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu
den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten
Zwecken richtet sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten
Personen
geltenden Geheimhaltungspflichten.
§15
BDSG § 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener
Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten,
an den die
Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben
erforderlich ist und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die
eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt
die
Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an
den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung.
In diesem Fall prüft die übermittelnde
Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben
des Dritten, an den die Daten übermittelt
werden, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht. §
10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.
(4) Für die Übermittlung
personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend,
sofern sichergestellt ist, dass bei diesen ausreichende
Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die
nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene
Daten des Betroffenen oder eines Dritten
so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem
Aufwand möglich ist, so ist die
Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte
Interessen des
Betroffenen oder eines Dritten an deren
Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist
unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn
personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben
werden.
§16
BDSG § 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche
Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener
Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich
ist
und die Voraussetzungen vorliegen, die eine
Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
2. der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis
der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt
und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Das
Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)
ist abweichend von Satz 1 Nr. 2
nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden
oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche
erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach
Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen
von der Übermittlung seiner Daten. Dies
gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise
Kenntnis erlangt, oder wenn die
Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle
des
Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder
nutzen,
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine
Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre
und die übermittelnde Stelle zugestimmt
hat.
§ 17
(weggefallen)
§18
BDSG § 18 Durchführung des Datenschutzes in der
Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die
bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der
Bundesregierung oder einer obersten
Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für
ihren Geschäftsbereich die Ausführung
dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz
sicherzustellen. Das Gleiche gilt für die
Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch
Gesetz hervorgegangenen Unternehmen,
solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz
zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein
Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre
automatisierten Verarbeitungen haben sie
die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung
schriftlich festzulegen. Bei allgemeinen
Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei
welchen das Auskunftsrecht des
Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann
hiervon
abgesehen werden. Für automatisierte
Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt
werden, können die Festlegungen
zusammengefasst werden.
§19
BDSG § 19 Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag
Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten
Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der
personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher
bezeichnet
werden. Sind die personenbezogenen Daten
weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien
gespeichert, wird die Auskunft nur
erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der
Daten
ermöglichen, und der für die Erteilung
der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom
Betroffenen geltend gemachten
Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das
Verfahren,
insbesondere die Form der
Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie
aufgrund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder
vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen,
oder
ausschließlich Zwecken der Datensicherung
oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung
einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung
auf die Übermittlung personenbezogener Daten an
Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit
die
Sicherheit des Bundes berührt wird,
andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit
Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt,
soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße
Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle
liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer
Speicherung nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten,
geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des
Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung
bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf
die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde. In
diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft
erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit
zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde
im Einzelfall feststellt, dass dadurch
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die
Mitteilung des Bundesbeauftragten an den
Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der
verantwortlichen Stelle zulassen, sofern
diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§19a
BDSG § 19a Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des
Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der
verantwortlichen Stelle sowie über die
Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu
unterrichten. Der Betroffene ist auch
über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu
unterrichten, soweit er nicht mit der
Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen
ist, hat die Unterrichtung spätestens bei
der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung
besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise
Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der
personenbezogenen Daten durch Gesetz
ausdrücklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt
schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
Benachrichtigung nach
Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§20
BDSG § 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von
Daten; Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass
personenbezogene Daten, die weder
automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien
gespeichert
sind, unrichtig sind, oder wird ihre
Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter
Weise
festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die
automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien
gespeichert
sind, sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche
Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt
eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass
durch eine Löschung schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art
der Speicherung nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die
automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien
gespeichert
sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die
Richtigkeit
noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht
für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht
automatisierten Dateien erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der
verantwortlichen Stelle widerspricht und
eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
wegen seiner besonderen persönlichen
Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz
1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder
automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten
Datei gespeichert sind, sind zu sperren,
wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der
Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne
Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
verantwortlichen Stelle
oder eines Dritten liegenden Gründen
unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder
genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger
Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder
Sperrung wegen Unzulässigkeit der
Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer
Datenübermittlung diese Daten zur
Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des
Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§21
BDSG § 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Jedermann kann sich an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
wenden,
wenn er der Ansicht ist, bei der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch
öffentliche Stellen des Bundes in seinen
Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung von personenbezogenen Daten
durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
§22
BDSG § 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf
Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit
mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
Der Bundesbeauftragte muss bei seiner
Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem
Bundesminister des Innern folgenden Eid:
"Ich schwöre,
dass ich meine Kraft dem
Wohle des deutschen Volkes widmen,
seinen Nutzen mehren,
Schaden von ihm wenden,
das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde.
So wahr mir Gott helfe. "
Der Eid kann auch ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten
beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach
Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines
Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der
Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim
Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht der
Dienstaufsicht des Bundesministeriums des
Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner
Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des
Bundesministeriums des Innern in einem
eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit
dem Bundesbeauftragten zu besetzen. Die
Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht
einverstanden sind, nur im Einvernehmen
mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte
vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der
Bundesminister des Innern einen Vertreter
mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der
Bundesbeauftragte soll dazu gehört
werden.
§23
BDSG § 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Das Amtsverhältnis des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
beginnt mit der
Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es
endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entlässt den
Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der
Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen,
die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem
Dienst rechtfertigen. Im Falle der
Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
Auf Ersuchen des Bundesministers des
Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur
Ernennung seines Nachfolgers
weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben
seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben und weder der Leitung oder
dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens noch einer Regierung oder
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören. Er darf nicht gegen Entgelt
außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem
Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen,
die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das
Bundesministerium des Innern entscheidet über die Verwendung der
Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt,
über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter
Tatsachen anvertraut haben, sowie über
diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch
für die Mitarbeiter des
Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts
der
Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die
Vorlegung oder Auslieferung von Akten
oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach
Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm
amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im
dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf,
auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten
ohne Genehmigung des Bundesministeriums
des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen
oder Erklärungen abgeben. Unberührt
bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und
bei Gefährdung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den
Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter
gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnis für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit
zusammenhängenden Steuerverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder soweit es sich um
vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
tätigen
Personen handelt. Stellt der
Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen
anzuzeigen
und den Betroffenen hierüber zu
informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge
auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des
Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden
oder erheblich erschweren würde. Die
Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die
Erstattung den dienstlichen Interessen
Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom
Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis
beginnt, bis zum Schluss des
Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes
1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem
die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem
Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9
zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das
Bundesumzugskostengesetz sind
entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Abs 6 sowie die §§ 13
bis 20 und 21a Abs. 5 des
Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
der
vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des
Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die
Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a
Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9
tritt. Abweichend von Satz 3 in
Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des
Bundesministergesetzes
berechnet sich das Ruhegehalt des
Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als
ruhegehaltsfähige
Dienstzeit in entsprechender Anwendung
des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und
der Bundesbeauftragte sich unmittelbar
vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter
mindestens in dem letzten gewöhnlich vor
Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden
hat.
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt
entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der
Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz in den
Ländern zuständig sind.
§24
BDSG § 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert bei den
öffentlichen
Stellen des Bundes die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten
erstreckt sich auch auf
1. von öffentlichen Stellen des Bundes
erlangte personenbezogene Daten
über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und
Fernmeldeverkehrs, und
2. personenbezogene Daten, die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,
insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der
Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt. Personenbezogene Daten,
die der Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel
10-Gesetzes unterliegen, unterliegen
nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die
Kommission ersucht den
Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
bei
bestimmten Vorgängen oder in bestimmten
Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu
berichten. Der Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in
Akten
über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der
Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall
gegenüber dem Bundesbeauftragten
widerspricht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der
Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes
sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie
Einsicht in alle Unterlagen,
insbesondere in die gespeicherten Daten und
in die Datenverarbeitungsprogramme, zu
gewähren,
die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume
zu gewähren.
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3
genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten
selbst und den von ihm schriftlich
besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die
oberste Bundesbehörde im Einzelfall
feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes
oder
eines Landes gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das
Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er
Vorschläge zur Verbesserung des
Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln
bei
der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die
öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften
über den Datenschutz in den Ländern
zuständig sind.
§25
BDSG § 25 Beanstandungen durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen
andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der
zuständigen obersten Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber
dem Präsidenten,
3. bei den aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost
durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen,
solange ihnen ein ausschließliches Recht
nach dem Postgesetz zusteht,
gegenüber deren Vorständen,
4. bei den bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie
bei Vereinigungen solcher Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand
oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4
unterrichtet der Bundesbeauftragte
gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer
Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen
Stelle verzichten, insbesondere wenn es
sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine
Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des
Bundesbeauftragten getroffen worden sind.
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen
Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine
Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
§26
BDSG § 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen
Bundestag
alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.
Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über
wesentliche Entwicklungen des
Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung des Deutschen
Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte
Gutachten zu erstellen und Berichte zu
erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des
Petitionsausschusses, des
Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte
ferner
Hinweisen auf Angelegenheiten und
Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.
Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit
an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der
Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes
Empfehlungen zur Verbesserung des
Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die
in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die
Empfehlung oder Beratung sie nicht
unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die
Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle
der Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den
Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38
Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§27
BDSG § 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes
finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet,
genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien verarbeitet,
genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes,
soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder,
soweit
sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
Bundesrecht ausführen und der
Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den
Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21
und
24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes
gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
außerhalb von nicht automatisierten
Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die
offensichtlich aus einer automatisierten
Verarbeitung entnommen worden sind.
§28
BDSG § 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene
Geschäftszwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern
oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel
für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke
ist zulässig
1. wenn es für die Begründung,
Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen
oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter
Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich
sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte,
es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss
der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse
der
verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten
sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden
sollen, konkret festzulegen.
(2) Die Übermittlung oder Nutzung für
einen anderen Zweck ist zulässig
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
2. soweit es erforderlich ist,
a) zur Wahrung berechtigter Interessen
eines Dritten oder
b) zur Abwehr von Gefahren für die
staatliche oder öffentliche Sicherheit
oder zur Verfolgung von Straftaten und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung
hat, oder
3. wenn es im Interesse einer
Forschungseinrichtung
zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Zweckänderung erheblich überwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung
ist zulässig, soweit der Betroffene
eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten
Einwilligung
die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a
verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten zulässig, soweit
es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten
über Angehörige einer Personengruppe
handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe, seine Berufs-, Branchen-
oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad,
seine Anschrift und sein Geburtsjahr
beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist
1. für Zwecke der Werbung für eigene
Angebote der verantwortlichen Stelle,
die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim
Betroffenen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen
Adress-, Rufnummern-,
Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf
die berufliche Tätigkeit des Betroffenen
und unter seiner beruflichen Anschrift oder
3. für Zwecke der Werbung für Spenden,
die nach § 10b Absatz 1
und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.
Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die
verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten
hinzuspeichern. Zusammengefasste
personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der
Werbung übermittelt werden, wenn die
Übermittlung nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird;
in diesem Fall muss die Stelle, die die
Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen.
Unabhängig vom Vorliegen der
Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke
der Werbung für fremde Angebote genutzt
werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke
der Werbung die für die Nutzung der Daten
verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Eine Verarbeitung
oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist
nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen. Nach den Sätzen 1, 2 und
4 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder
genutzt werden, für den sie übermittelt
worden sind.
(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a
Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die
verantwortliche Stelle dem Betroffenen
den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass
die
Einwilligung elektronisch erklärt wird
und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung
protokolliert
wird und der Betroffene deren Inhalt
jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft
widerrufen kann. Soll die Einwilligung
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in
drucktechnisch deutlicher Gestaltung
besonders hervorzuheben.
(3b) Die verantwortliche Stelle darf den
Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Betroffenen
nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen,
wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen
vertraglichen Leistungen ohne die
Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine
unter
solchen Umständen erteilte Einwilligung
ist unwirksam.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der
verantwortlichen Stelle der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten
für Zwecke der Werbung oder der Markt-
oder Meinungsforschung, ist eine Verarbeitung oder Nutzung für
diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene
ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Marktoder
Meinungsforschung und in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung des
rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die verantwortliche
Stelle sowie
über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu
unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des
Betroffenen nutzt, die bei einer ihm
nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen,
dass
der Betroffene Kenntnis über die Herkunft
der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten,
dem die Daten im Rahmen der Zwecke nach
Absatz 3 übermittelt worden sind, der Verarbeitung oder Nutzung für
Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 darf für den Widerspruch keine strengere Form verlangt werden
als für die Begründung des
rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt
worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen,
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist
nichtöffentlichen
Stellen nur unter den Voraussetzungen der
Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt.
Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen
von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene
Geschäftszwecke ist zulässig, soweit
nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
1. dies zum Schutz lebenswichtiger
Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist,
sofern
der Betroffene aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist,
seine Einwilligung zu geben,
2. es sich um Daten handelt, die der
Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt, oder
4. dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum
Zweck der Gesundheitsvorsorge, der
medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung
oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten
durch
ärztliches Personal oder durch sonstige
Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht
unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung
von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den
für die in Satz 1 genannten Personen
geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten
Zweck Daten über die Gesundheit von
Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuchs genannten Berufes,
dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten
oder die Herstellung oder den Vertrieb
von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist
dies
nur unter den Voraussetzungen zulässig,
unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den
Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis
4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine
Übermittlung oder Nutzung ist auch
zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die
staatliche
und öffentliche Sicherheit sowie zur
Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch,
philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und
keinen
Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere
Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten
oder nutzen, soweit dies für die
Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für
personenbezogene
Daten ihrer Mitglieder oder von Personen,
die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte
mit ihr unterhalten. Die Übermittlung
dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der
Organisation ist nur unter den
Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b
gilt
entsprechend.
§28a
BDSG § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener
Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit
die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit
nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter
Interessen der verantwortlichen Stelle
oder eines Dritten erforderlich ist und
1. die Forderung durch ein
rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der
Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 der
Insolvenzordnung festgestellt
und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung
ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der
Fälligkeit der Forderung
mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der
Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den
Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben,
jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über
die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht
bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende
Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen
fristlos gekündigt werden kann und die
verantwortliche Stelle den Betroffenen
über die bevorstehende
Übermittlung unterrichtet hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.
(2) Zur zukünftigen Übermittlung nach §
29 Abs. 2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene Daten über die
Begründung, ordnungsgemäße Durchführung
und Beendigung eines Vertragsverhältnisses betreffend ein
Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2, 8 oder Nr. 9 des Kreditwesengesetzes an Auskunfteien übermitteln, es
sei denn, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber
dem
Interesse der Auskunftei an der Kenntnis
der Daten offensichtlich überwiegt. Der Betroffene ist vor Abschluss
des Vertrages hierüber zu unterrichten.
Satz 1 gilt nicht für Giroverträge, die die Einrichtung eines Kontos
ohne Überziehungsmöglichkeit zum
Gegenstand haben. Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 ist
die Übermittlung von Daten über
Verhaltensweisen des Betroffenen, die im Rahmen eines vorvertraglichen
Vertrauensverhältnisses der Herstellung
von Markttransparenz dienen, an Auskunfteien auch mit Einwilligung des
Betroffenen unzulässig.
(3) Nachträgliche Änderungen der einer
Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde liegenden Tatsachen
hat die verantwortliche Stelle der
Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung mitzuteilen,
solange die ursprünglich übermittelten
Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat die
übermittelnde Stelle über die Löschung
der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten.
§28b
BDSG § 28b Scoring
Zum Zweck der Entscheidung über die
Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses
mit dem Betroffenen darf ein
Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des
Betroffenen
erhoben oder verwendet werden, wenn
1. die zur Berechnung des
Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten
unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten
mathematisch-statistischen Verfahrens
nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten
Verhaltens erheblich sind,
2. im Fall der Berechnung des
Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei
die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten
nach § 29
und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28
vorliegen,
3. für die Berechnung des
Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt
werden,
4. im Fall der Nutzung von
Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des
Wahrscheinlichkeitswerts
über die vorgesehene Nutzung dieser Daten
unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.
§29
BDSG § 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und
-speicherung zum Zweck der Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben,
Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck
der Übermittlung, insbesondere wenn dies
der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel
dient, ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder
Veränderung hat,
2. die Daten aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden können
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Erhebung, Speicherung oder
Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
3. die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1
oder Abs. 2 erfüllt sind;
Daten im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b
ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke
nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1. der Dritte, dem die Daten übermittelt
werden,
ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
2. kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend.
Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Gründe für das Vorliegen
eines berechtigten Interesses und die Art
und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle
aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im
automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem
Dritten, dem die Daten übermittelt
werden. Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren nach § 10 Abs.
4
Satz 3 durchzuführen und dabei auch das
Vorliegen eines berechtigten Interesses einzelfallbezogen festzustellen
und zu überprüfen.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten
in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchenoder
vergleichbare Verzeichnisse hat zu
unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus
dem zugrunde liegenden elektronischen
oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger
der Daten hat sicherzustellen, dass
Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder
Registern bei der Übernahme in
Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der
übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig
personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit
von Verbrauchern genutzt werden dürfen,
zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert,
hat Auskunftsverlangen von
Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie
Auskunftsverlangen inländischer
Darlehensgeber.
(7) Wer den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche
Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher
infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt,
hat den Verbraucher unverzüglich hierüber
sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung
unterbleibt, soweit hierdurch die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 6a bleibt
unberührt.
§30
BDSG § 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und
-speicherung zum Zweck der Übermittlung
in anonymisierter Form
(1) Werden personenbezogene Daten
geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form
zu übermitteln, sind die Merkmale
gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Diese Merkmale dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung
des
Zwecks der Speicherung oder zu
wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener
Daten ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden können
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte,
soweit nicht
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu
löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§30a
BDSG § 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und
-speicherung für Zwecke der Markt- oder
Meinungsforschung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben,
Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Marktoder
Meinungsforschung ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden können
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte
und das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.
Besondere Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Absatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Für Zwecke der Markt- oder
Meinungsforschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten
dürfen
nur für diese Zwecke verarbeitet oder
genutzt werden. Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen worden sind und die die
verantwortliche Stelle auch nicht veröffentlichen darf, dürfen nur für
das
Forschungsvorhaben verarbeitet oder
genutzt werden, für das sie erhoben worden sind. Für einen anderen Zweck
dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt
werden, wenn sie zuvor so anonymisiert werden, dass ein Personenbezug
nicht mehr hergestellt werden kann.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu
anonymisieren, sobald dies nach dem Zweck des
Forschungsvorhabens, für das die Daten
erhoben worden sind, möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale
gesondert zu speichern, mit denen
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten
oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit dies nach
dem Zweck des Forschungsvorhabens erforderlich ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt
entsprechend.
§31
BDSG § 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen
nur für diese Zwecke verwendet werden.
§32
BDSG § 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines
Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses oder nach
Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung
oder Beendigung erforderlich ist. Zur
Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines
Beschäftigten nur dann erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte den Verdacht begründen,
dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen
hat, die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse
des Beschäftigten an dem Ausschluss der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere
Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass
nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
ohne dass sie automatisiert verarbeitet
oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt
oder für die Verarbeitung oder Nutzung in
einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der
Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
§33
BDSG § 33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene
Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert,
ist der Betroffene von der Speicherung,
der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung und der Identität der
verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene
Daten
geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene
von der erstmaligen Übermittlung und der
Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist
in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über
die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den
Umständen des Einzelfalles nicht mit der
Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung
besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise
Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert
sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht
werden dürfen
oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und eine
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach,
namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten,
geheimgehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung
durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist
und eine Benachrichtigung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle
gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat,
dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke
gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen sind und eine Benachrichtigung
wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist,
oder
b) die Benachrichtigung die
Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle
erheblich gefährden würde,
es sei denn,
dass das Interesse an der
Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen sind,
soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben,
oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst
zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Absatz 2 Satz 2)
und eine Benachrichtigung wegen der
Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist,
9. aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommene Daten geschäftsmäßig für Zwecke
der Markt- oder Meinungsforschung gespeichert sind und
eine Benachrichtigung
wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche Stelle legt
schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
Benachrichtigung nach
Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
§34
BDSG § 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die verantwortliche Stelle hat dem
Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten
Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. den Empfänger oder die Kategorien von
Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
Der Betroffene soll die Art der
personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher
bezeichnen. Werden die personenbezogenen
Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert,
ist Auskunft über die Herkunft und die
Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert
sind. Die Auskunft über die Herkunft und
die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(1a) Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat
die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für
die Dauer von zwei Jahren nach der
Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft
über
die Herkunft der Daten und den Empfänger
zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger.
(2) Im Fall des § 28b hat die für die
Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen
Auskunft
zu erteilen über
1. die innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Zugang des Auskunftsverlangens
erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte,
2. die zur Berechnung der
Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten und
3. das Zustandekommen und die Bedeutung
der Wahrscheinlichkeitswerte
einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein
verständlicher Form.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für
die Entscheidung verantwortliche Stelle
1. die zur Berechnung der
Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten ohne Personenbezug speichert,
den Personenbezug aber bei der Berechnung
herstellt oder
2. bei einer anderen Stelle gespeicherte
Daten nutzt.
Hat eine andere als die für die
Entscheidung verantwortliche Stelle
1. den Wahrscheinlichkeitswert oder
2. einen Bestandteil des
Wahrscheinlichkeitswerts
berechnet, hat sie die insoweit zur
Erfüllung der Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen
Angaben auf Verlangen der für die
Entscheidung verantwortlichen Stelle an diese zu übermitteln. Im Fall
des Satzes 3 Nr. 1 hat die für die
Entscheidung verantwortliche Stelle den Betroffenen zur Geltendmachung
seiner Auskunftsansprüche unter Angabe
des Namens und der Anschrift der anderen Stelle sowie der zur
Bezeichnung des Einzelfalls notwendigen
Angaben unverzüglich an diese zu verweisen, soweit sie die Auskunft
nicht selbst erteilt. In diesem Fall hat
die andere Stelle, die den Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die
Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und
2 gegenüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen. Die Pflicht
der für die Berechnung des
Wahrscheinlichkeitswerts verantwortlichen Stelle nach Satz 3 entfällt,
soweit die für
die Entscheidung verantwortliche Stelle
von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch macht.
(3) Eine Stelle, die geschäftsmäßig
personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung speichert, hat dem
Betroffenen auf Verlangen Auskunft über
die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, auch wenn
sie weder automatisiert verarbeitet
werden noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Dem
Betroffenen ist auch Auskunft zu erteilen
über Daten, die
1. gegenwärtig noch keinen Personenbezug
aufweisen,
bei denen ein solcher aber im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung
von der
verantwortlichen Stelle hergestellt werden soll,
2. die verantwortliche Stelle nicht
speichert, aber zum Zweck der Auskunftserteilung nutzt.
Die Auskunft über die Herkunft und die
Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung
des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem
Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig
personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder
verändert, hat dem Betroffenen auf
Verlangen Auskunft zu erteilen über
1. die innerhalb der letzten zwölf Monate
vor dem Zugang des Auskunftsverlangens
übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für ein
bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen
sowie die Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten,
an die die Werte übermittelt worden sind,
2. die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich
zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens
nach den von der Stelle zur Berechnung angewandten Verfahren ergeben,
3. die zur Berechnung der
Wahrscheinlichkeitswerte nach den Nummern 1 und 2 genutzten Datenarten
sowie
4. das Zustandekommen und die Bedeutung
der Wahrscheinlichkeitswerte
einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein
verständlicher Form.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
verantwortliche Stelle
1. die zur Berechnung des
Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten
ohne Personenbezug speichert,
den Personenbezug aber bei der Berechnung
herstellt oder
2. bei einer anderen Stelle gespeicherte
Daten nutzt.
(5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum
Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespeicherten Daten
dürfen nur für diesen Zweck sowie für
Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke
sind sie zu sperren.
(6) Die Auskunft ist auf Verlangen in
Textform zu erteilen, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine
andere Form der Auskunftserteilung
angemessen ist.
(7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung
besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und
5
bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(8) Die Auskunft ist unentgeltlich.
Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung gespeichert, kann der
Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in
Textform verlangen. Für jede weitere
Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die
Auskunft gegenüber Dritten zu
wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch
die
Auskunftserteilung entstandenen
unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann
nicht
verlangt werden, wenn
1. besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, dass Daten unrichtig
oder unzulässig gespeichert werden, oder
2. die Auskunft ergibt, dass die Daten
nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen
oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(9) Ist die Auskunftserteilung nicht
unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im
Rahmen
seines Auskunftsanspruchs persönlich
Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu verschaffen. Er ist hierauf
hinzuweisen.
§35
BDSG § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von
Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche
deutlich zu kennzeichnen.
(2) Personenbezogene Daten können außer
in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.
Personenbezogene Daten sind zu löschen,
wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. es sich um Daten über die rassische
oder ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit,
Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten
handelt
und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet
werden,
sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der
Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung
jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über
erledigte Sachverhalte handelt
und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht,
am Ende des dritten
Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr,
das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt,
dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
Personenbezogene Daten, die auf der
Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
gespeichert werden, sind nach Beendigung
des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt
eine Sperrung, soweit
1. im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3
einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass
durch eine Löschung schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art
der Speicherung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu
sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und
sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen lässt.
(4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht
übermittelt werden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht
für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht
automatisierten Dateien erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der
verantwortlichen Stelle widerspricht und
eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
wegen seiner besonderen persönlichen
Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz
1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig
sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der
geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum
Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht
werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und
zu Dokumentationszwecken gespeichert
sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer
der Speicherung seine Gegendarstellung
beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung
übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger
Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder
Sperrung wegen Unzulässigkeit der
Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer
Datenübermittlung diese Daten zur
Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne
Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
verantwortlichen Stelle
oder eines Dritten liegenden Gründen
unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder
genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
§§ 36 und 37 (weggefallen)
-
§38
BDSG § 38 Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die
Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
Datenschutz, soweit diese die
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die
Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten in
oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des
Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen
des § 1 Abs. 5. Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den
Datenschutz und die verantwortlichen
Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse. Die
Aufsichtsbehörde
darf die von ihr gespeicherten Daten nur
für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis
3, 6 und 7 gilt entsprechend.
Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an
andere
Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie
leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe
(Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses
Gesetz oder andere Vorschriften über den
Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu
unterrichten, den Verstoß bei den für die
Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei
schwerwiegenden Verstößen die
Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu
unterrichten. Sie veröffentlicht
regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21
Satz 1 und §
23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten
entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein
Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen
mit
den Angaben nach § 4e Satz 1. Das
Register kann von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt
sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz
1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden
Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der
Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für
die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich
zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf
hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der
Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung
der der Aufsichtsbehörde übertragenen
Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle
zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Sie können geschäftliche Unterlagen,
insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die
gespeicherten
personenbezogenen Daten und die
Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.
Der
Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen
zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung der Einhaltung
dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann
die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur
Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten oder
technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei
schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln,
insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des
Persönlichkeitsrechts verbunden sind,
kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz
einzelner Verfahren untersagen, wenn die
Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz
der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht
in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des
Beauftragten für den Datenschutz
verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde
und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von
ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der
Durchführung des Datenschutzes im
Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf
die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden
Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
§38a
BDSG § 38a Verhaltensregeln zur Förderung der
Durchführung datenschutzrechtlicher
Regelungen
(1) Berufsverbände und andere
Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen
vertreten,
können Entwürfe für Verhaltensregeln zur
Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen
der zuständigen Aufsichtsbehörde
unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die
Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden
Datenschutzrecht.
§39
BDSG § 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten,
die einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur
Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in
Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden
sind, dürfen von der verantwortlichen
Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie
sie
erhalten hat. In die Übermittlung an eine
nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete
Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die
Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des
Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen
ist.
§40
BDSG § 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch
Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen
nur für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu
anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.
Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu
speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die wissenschaftliche Forschung
betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen,
wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von
Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich
ist.
§41
BDSG § 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch die
Medien
(1) Die Länder haben in ihrer
Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten von Unternehmen
und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen oder
literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende
Regelungen einschließlich einer hierauf
bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
(2) Führt die
journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten
durch die Deutsche Welle zur
Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese
Gegendarstellungen zu den gespeicherten
Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die
Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine
Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt,
so kann er Auskunft über die der
Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten
Daten
verlangen. Die Auskunft kann nach
Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert
werden,
soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei
der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken
oder
mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des
Einsenders oder des Gewährsträgers
von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann,
3. durch die Mitteilung der
recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe
der Deutschen Welle durch Ausforschung des
Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Der Betroffene kann die Berichtigung
unrichtiger Daten verlangen.
(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche
Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a.
Anstelle
der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit
es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
§42
BDSG § 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen
Welle
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen
Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag
des Intendanten durch den Verwaltungsrat
für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind.
Das Amt eines Beauftragten für den
Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt
wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz
kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie
anderer Vorschriften über den
Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem
Gesetz
unterworfen. Im Übrigen untersteht er der
Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21
Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz
erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre,
erstmals zum 1. Januar 1994 einen
Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf
Beschluss eines Organes der Deutschen
Welle. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den
§§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich.
Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.
§42a
BDSG § 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger
Kenntniserlangung von Daten
Stellt eine nichtöffentliche Stelle im
Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1
Satz 1
Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte
1. besondere Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Absatz 9),
2. personenbezogene Daten, die einem
Berufsgeheimnis unterliegen,
3. personenbezogene Daten, die sich auf
strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten
oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder
Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder
4. personenbezogene Daten zu Bank- oder
Kreditkartenkonten
unrechtmäßig übermittelt oder auf
sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und
drohen
schwerwiegende Beeinträchtigungen für die
Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie
dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich
der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.
Die Benachrichtigung des Betroffenen muss
unverzüglich erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur
Sicherung der Daten ergriffen worden oder
nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr
gefährdet wird. Die Benachrichtigung der
Betroffenen muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen
Kenntniserlangung und Empfehlungen für
Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten.
Die Benachrichtigung der zuständigen
Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger
Folgen der unrechtmäßigen
Kenntniserlangung und der von der Stelle daraufhin ergriffenen Maßnahmen
enthalten. Soweit die Benachrichtigung
der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
insbesondere aufgrund der Vielzahl der
betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der
Öffentlichkeit
durch Anzeigen, die mindestens eine halbe
Seite umfassen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden
Tageszeitungen oder durch eine andere, in
ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich
geeignete Maßnahme. Eine
Benachrichtigung, die der Benachrichtigungspflichtige erteilt hat, darf
in einem
Strafverfahren oder in einem Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen ihn oder einen in
§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen des Benachrichtigungspflichtigen nur mit
Zustimmung des
Benachrichtigungspflichtigen verwendet werden.
§43
BDSG § 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6,
einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig bestellt,
2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht
gewährleistet,
dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,
2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen
Auftrag nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt
oder
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung
von der Einhaltung der
beim Auftragnehmer getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den
Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet
oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene
Kenntnis erhalten kann,
3a. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine
strengere Form verlangt,
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2
personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die
dort bezeichneten Gründe
oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1
personenbezogene Daten in elektronische
oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare
Verzeichnisse aufnimmt,
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die
Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein
Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen
Verbraucher nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 3,
entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2,
oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1
oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt
oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,
8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den
Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne
Gegendarstellung übermittelt,
10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs.
4 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
Maßnahme nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach §
38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die
nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die
nicht allgemein zugänglich sind,
zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die
nicht allgemein zugänglich sind,
abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten
Verarbeitungen
oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs.
5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4,
§ 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für
andere Zwecke nutzt,
5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss
eines Vertrages
von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten
für Zwecke der Werbung
oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a
Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3
ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe
zusammenführt oder
7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße
bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll
den wirtschaftlichen Vorteil, den der
Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die
in
Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht
aus, so können sie überschritten werden.
§44
BDSG § 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete
vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
§45
BDSG § 45 Laufende Verwendungen
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen
personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen
haben, sind binnen drei Jahren nach
diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung
zu bringen. Soweit Vorschriften dieses
Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung
gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen
oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001
bereits begonnen haben, binnen fünf
Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in
Übereinstimmung zu bringen.
§46
BDSG § 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften
des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei
1. eine Sammlung personenbezogener Daten,
die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen
ausgewertet werden kann (automatisierte
Datei), oder
2. jede sonstige Sammlung
personenbezogener Daten,
die gleichartig aufgebaut ist und nach
bestimmten Merkmalen
geordnet, umgeordnet und
ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).
Nicht hierzu gehören Akten und
Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren
umgeordnet und ausgewertet werden können.
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften
des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder
dienstlichen Zwecken dienende Unterlage,
die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch
Bild- und Tonträger. Nicht hierunter
fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
werden
sollen.
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften
des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede
Person oder Stelle außerhalb der
verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene sowie
Personen
und Stellen, die im Inland, in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag
erheben, verarbeiten oder nutzen.
§47
BDSG § 47 Übergangsregelung
Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem
1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der
bis dahin geltenden Fassung weiter
anzuwenden
1. für Zwecke der Markt- oder
Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
2. für Zwecke der Werbung bis zum 31.
August 2012.
§48
BDSG § 48 Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet dem
Bundestag
1. bis zum 31. Dezember 2012 über die
Auswirkungen der §§ 30a und 42a,
2. bis zum 31. Dezember 2014 über die
Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29.
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung
gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen
Vorschlag enthalten.
Anlage
Anlage (zu § 9 Satz 1)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I
2003, 88;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
Werden personenbezogene Daten
automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder
innerbetriebliche Organisation so zu
gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes
gerecht wird. Dabei sind insbesondere
Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden
personenbezogenen Daten oder
Datenkategorien geeignet sind,
1. Unbefugten den Zutritt zu
Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten
verarbeitet
oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
2. zu verhindern, dass
Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können
(Zugangskontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur
Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten
ausschließlich
auf die ihrer Zugriffsberechtigung
unterliegenden Daten zugreifen können,
und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach
der Speicherung
nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können
(Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung
oder während
ihres Transports oder ihrer Speicherung auf
Datenträger nicht unbefugt
gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können,
und dass überprüft und
festgestellt werden kann,
an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten
durch
Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich
überprüft und festgestellt werden kann,
ob und von wem personenbezogene Daten in
Datenverarbeitungssysteme eingegeben,
verändert oder entfernt worden
sind (Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden,
nur
entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet
werden können (Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung
oder Verlust geschützt
sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu
unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten
getrennt verarbeitet werden
können.
Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4
ist insbesondere die Verwendung
von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.
Landesdatenschutzgesetz
Landesdatenschutzgesetze
Ergaenzungen
Ergänzende Vorschriften:
Insolvenzverfahren: Verordnung zu öffentlichen
Bekanntmachungen in ~ im Internet -
InsVInternetV
Postdienste-Datenschutzverordnung
- PDSV
Sozialgesetzbuch 10. Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
- SGB X
Telemediengesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren
von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten
zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
von Bund und Ländern
§ 8 Verordnung über das Bewachungsgewerbe
(Wahrung von Geschäftsgeheimnissen)
§ 187 Strafvollzugsgesetz (Anwendung
des BDSchG)
§
43 Gesetz über das Zollkriminalamt und die
Zollfahndungsämter
§ 37 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen
Angelegenheiten
§ 37
Gesetz über die Bundespolizei
§ 27 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das
Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 13
Gesetz über den militärischen Abschirmdienst
§ 11 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
§ 22
Gesetz über das Ausländerzentralregister
Kreditwesengesetz
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung
von Organen
1277891483
tablet pc