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Web-Gesetze = Gesetze mit eigener DomainBundesdatenschutzgesetz
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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist

1.  Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 1   Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2   Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

§ 3   Weitere Begriffsbestimmungen

§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

§ 4   Zulässigkeit der Datenerheb. -verarb. und -nutzung

§ 4a Einwilligung

§ 4b Übermittlung pers.bez. Daten ins Ausland u.a.St.

§ 4c Ausnahmen

§ 4d Meldepflicht

§ 4e Inhalt der Meldepflicht

§ 4f  Beauftragter für den Datenschutz

§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz

§ 5   Datengeheimnis

§ 6   Unabdingbare Rechte des Betroffenen

§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume

§ 6c Mobile pers.bezog. Speicher- und Verarb.medien

§ 7   Schadensersatz

§ 8   Schadensers. bei automat. Datenverarbeitung

§ 9   Technische und organisatorische Maßnahmen

       Anlage (zu § 9 Satz 1)

§ 9a Datenschutzaudit

§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

§ 11 Erheb., Verarb. oder Nutzung pers.bezog. Daten i.A.

2.  Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

2.1  Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 12 Anwendungsbereich

§ 13 Datenerhebung

§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen

§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Durchf. des Datenschutzes in der Bundesverw.

2.2  Rechte des Betroffenen

§ 19 Auskunft an den Betroffenen

§ 19a Benachrichtigung

§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten;
       Widerspruchsrecht

§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den

        Datenschutz und die Informationsfreiheit

________________________________________________

 

Landesdatenschutzgesetze

2.3  Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten

§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten

§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten

§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten

§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten 

3.  Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen

3.1  Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 27 Anwendungsbereich

§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke

§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien

§ 28b Scoring

§ 29 Geschäftsmäßige Datenerh. und-speich. zum Zweck der Übermittlung

§ 30 Geschäftsmäß. Datenerheb. u. -speicherung zum Zweck der Übermittlung

       in anonymisierter Form

§ 30a Geschäftsmäß. Datenerheb.u. -speicherung für Markt- oder Meinungsforschung

§ 31 Besondere Zweckbindung

§ 32 Datenerheb., -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

3.2  Rechte des Betroffenen

§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen

§ 34 Auskunft an den Betroffenen

§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

3.3  Aufsichtsbehörde

§§ 36 und 37 (weggefallen)

§ 38 Aufsichtsbehörde

§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen

4.  Sondervorschriften

§ 39 Zweckbindung b.personenbez. Daten, die einem Berufs- oder bes. Amtsgeh. unterliegen

§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen

§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien

§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle

§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

5.  Schlussvorschriften

§ 43 Bußgeldvorschriften

§ 44 Strafvorschriften

6.  Übergangsvorschriften

§ 45 Laufende Verwendungen

§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen

§ 47 Übergangsregelung

§ 48 Bericht der Bundesregierung

_______________________________________________________________________

 

Ergänzende Vorschriften

 

§1
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

 

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen

personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

 

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

 

1. öffentliche Stellen des Bundes,

 

2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie

 

    a) Bundesrecht ausführen oder

 

    b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,

 

3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie

    die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben
    oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben,
    es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich
    für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

 

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren

Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur

Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht

auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

 

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der

Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

 

(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene

verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt

durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die

nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder

nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland

ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits

durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

 

§2
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

 

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich

organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des

öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus

dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein

ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.

 

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich

organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht

des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet

ihrer Rechtsform.

 

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der

öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche

Stellen des Bundes, wenn

 

1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder

 

2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

 

Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

 

(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere

Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche

Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im

Sinne dieses Gesetzes.

 

§3
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 3 Weitere Begriffsbestimmungen

 

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten

oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

 

(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter

Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung

personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und

ausgewertet werden kann.

 

(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.

 

(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im

Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:

 

1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten

    auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,

 

2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,

 

3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener

    personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass

 

    a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder

 

    b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,

 

4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten,

    um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,

 

5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.

 

(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.

 

(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche

oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten

und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

 

(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen

zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.

 

(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt,

verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.

 

(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der

verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.

 

(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft,

politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit

oder Sexualleben.

 

(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,

 

1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,

 

2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende

    oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und

 

3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.

 

(11) Beschäftigte sind:

 

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

 

2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,

 

3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),

 

4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,

 

5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,

 

6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind;

    zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

 

7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen,

    deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,

 

8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten

    sowie Zivildienstleistende.

 

§3a
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

 

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von

Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich

zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder

zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem

angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

 

§4
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

 

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz

oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

 

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben

werden, wenn

 

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

 

2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck

        eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

 

    b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

        und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,

        dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

 

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere

Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über

 

1. die Identität der verantwortlichen Stelle,

 

2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und

 

3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles

    nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,

 

zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben,

die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von

Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit

nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über

die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

 

§4a
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 4a Einwilligung

 

(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf

den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des

Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die

Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen

ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders

hervorzuheben.

 

(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch

dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem

Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des

bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.

 

(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,

muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

 

§4b
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder

zwischenstaatliche Stellen

 

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen

 

1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

 

2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

 

3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

 

gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30a nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze

und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den

Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.

 

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von

Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen

Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz

1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem

Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes

Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener

Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung

über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung

oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.

 

(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei

einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere

können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das

Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden

Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.

 

(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung

seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder

wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes

Nachteile bereiten würde.

 

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

 

(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten

übermittelt werden.

 

§4c
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 4c Ausnahmen

 

(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen

Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1

genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig,

sofern

 

1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,

 

2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen

    und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen,

    die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,

 

3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist,

    der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle

    mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,

 

4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses

    oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

    vor Gericht erforderlich ist,

 

5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder

 

6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist

    und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen,

    die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht,

    soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

 

Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem

Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.

 

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder

bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten

Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des

Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich

insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und

Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1

vor.

 

(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.

 

§4d
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 4d Meldepflicht

 

(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen

verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des

Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz

und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden.

 

(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.

 

(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene

Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der Erhebung,

Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung des

Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder

Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen

erforderlich ist.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen

geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle

 

1. zum Zweck der Übermittlung,

 

2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung oder

 

3. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung

 

gespeichert werden.

 

(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen

aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist

insbesondere durchzuführen, wenn

 

1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder

 

2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist,

    die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten,

    seiner Leistung oder seines Verhaltens,

 

es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder

die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines

rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.

 

(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle

nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde

oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und

die Informationsfreiheit zu wenden.

 

§4e
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 4e Inhalt der Meldepflicht

 

Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:

 

1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,

 

2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der

    Verfassung des Unternehmens berufene Leiter

    und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,

 

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,

 

4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,

 

5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen

    und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,

 

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,

 

7. Regelfristen für die Löschung der Daten,

 

8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,

 

9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen,

    ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung

    angemessen sind.

 

§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der

Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.

 

§4f
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 4f Beauftragter für den Datenschutz

 

(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben

einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens

innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene

Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20

Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel

höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten

für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen

vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck

der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung

automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung

beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.

 

(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben

erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich

insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der

personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum Beauftragten für den

Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt

sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere

dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung

ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den

Datenschutz bestellen.

 

(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar

zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er

darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für

den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nichtöffentlichen

Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz 1 ein

Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei

denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist

die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die

verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem

Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und

deren Kosten zu übernehmen.

 

(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie

über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den

Betroffenen befreit wird.

 

(4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter

oder einer bei der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein

Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen

Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht

aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt

werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen

seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.

 

(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung

seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich

ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich

jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.

 

§4g
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz

 

(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über

den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die

für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung

nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere

 

1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme,

    mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;

    zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung

    personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,

 

2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen

    durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes

    sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen

    besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

 

(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht

über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen.

Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8

auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.

 

(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den

Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1

und 2 in anderer Weise sicherzustellen.

 

(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2

findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit

dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz

und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.

 

§5
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 5 Datengeheimnis

 

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu

erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen

Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das

Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

 

§6
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 6 Rechte des Betroffenen

 

(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35)

können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

 

(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen

speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten

gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des

Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung

und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und

der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern,

können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.

 

(3) Personenbezogene Daten über die Ausübung eines Rechts des Betroffenen, das sich aus diesem Gesetz oder

aus einer anderen Vorschrift über den Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des

Rechts ergebenden Pflichten der verantwortlichen Stelle verwendet werden.

 

§6a
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 6a Automatisierte Einzelentscheidung

 

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich

beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine

automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche

Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

 

(2) Dies gilt nicht, wenn

 

1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses

    oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen

    stattgegeben wurde oder

 

2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen

    gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens

    einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt

    sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

 

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau

der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.

 

§6b
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen

Einrichtungen

 

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

 

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

 

2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

 

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

 

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

 

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu

machen.

 

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen

des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der

Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit

dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten

erforderlich ist.

 

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine

Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

 

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder

schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

 

§6c
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien

 

(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein

Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem

solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen

 

1. über ihre Identität und Anschrift,

 

2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums

    einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,

 

3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und

 

4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen

 

unterrichten,  soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.

 

(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des

Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen

Gebrauch zur Verfügung stehen.

 

(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den

Betroffenen eindeutig erkennbar sein.

 

§7
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 7 Schadensersatz

 

Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen

Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner

personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz

verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles

gebotene Sorgfalt beachtet hat.

 

§8
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen

 

(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach

anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung

oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig

von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.

 

(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht

Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.

 

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130.000 Euro begrenzt.

Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den

Höchstbetrag von 130.000 Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem

Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

 

(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte

nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.

 

(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs.

 

(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

 

§9
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 9 Technische und organisatorische Maßnahmen

 

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben,

verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich

sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz

genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem

angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

 

§9a
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 9a Datenschutzaudit

 

Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen

und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen

durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung

veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und

Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

 

§10
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

 

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch

Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der

Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften

über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

 

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden

kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

 

1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

 

2. Dritte, an die übermittelt wird,

 

3. Art der zu übermittelnden Daten,

 

4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.

 

Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen

werden.

 

(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt

sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen

nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3

genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils

zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.

 

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird.

Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde

Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete

Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener

Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und

Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind

Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts,

nutzen kann.

 

§11
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag

 

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der

Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz

verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.

 

(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen

und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei

insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:

 

1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,

 

2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung

    von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,

 

3. die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,

 

4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,

 

5. die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers,

    insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,

 

6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,

 

7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs-

    und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,

 

8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen

    gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten

    oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,

 

9. der Umfang der Weisungsbefugnisse,

    die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,

 

10. die Rückgabe überlassener Datenträger

    und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.

 

Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat

sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer

getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

 

(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten

oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere

Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.

 

(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3

sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für

 

1. a) öffentliche Stellen,

 

   b) nicht-öffentliche Stellen,

       bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört

       oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist,

 

   die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,

 

2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen,

    soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen

    geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen,

    die §§ 4f, 4g und 38.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder

von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf

personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

 

§12
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 12 Anwendungsbereich

 

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlichrechtliche

Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

 

(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die

öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie

 

1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder

 

2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.

 

(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.

 

(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse

erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16

und 19 bis 20.

 

§13
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 13 Datenerhebung

 

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der

verantwortlichen Stelle erforderlich ist.

 

(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so

ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben

hinzuweisen.

 

(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit

 

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht

    oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,

 

2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,

 

3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist,

    sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist,

    seine Einwilligung zu geben,

 

4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,

 

5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

 

6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl

    oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,

 

7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik,

    der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten

    erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal

    oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen,

 

8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,

    das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens

    das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt

    und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht

    oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder

 

9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung

    über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes

    auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung

    oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.

 

§14
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

 

(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in

der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt,

für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke

geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.

 

(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn

 

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,

 

2. der Betroffene eingewilligt hat,

 

3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht,

    dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,

 

4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen,

    weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

 

5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte,

    es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

    an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,

 

6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl

    oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit

    oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,

 

7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

    zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen

    oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs

    oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes

    oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,

 

8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte

    einer anderen Person erforderlich ist oder

 

9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,

    das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens

    das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt

    und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht

    oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

 

(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichtsund

Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen

für die verantwortliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und

Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des

Betroffenen entgegenstehen.

 

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder

zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,

dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

 

(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für

andere Zwecke ist nur zulässig, wenn

 

1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9

    zulassen würden oder

 

2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,

    das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens

    das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt

    und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht

    oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

 

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an

dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

 

(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu

den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen

geltenden Geheimhaltungspflichten.

 

§15
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen

 

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

 

1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten,

    an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und

 

2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.

 

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die

Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung.

In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben

des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der

Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen

Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den

Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.

 

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften

gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei diesen ausreichende

Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.

 

(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene

Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem

Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des

Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist

unzulässig.

 

(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben

werden.

 

§16
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

 

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

 

1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist

    und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder

 

2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis

    der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt

    und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

    Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)

    ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen,

    die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden

    oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche

    erforderlich ist.

 

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

 

(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen

von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise

Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des

Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

 

(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen,

zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine

Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre

und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

 

§ 17

(weggefallen)

 

§18
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung

 

(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die

bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der

Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für

ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz

sicherzustellen. Das Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch

Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz

zusteht.

 

(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre

automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung

schriftlich festzulegen. Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei

welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon

abgesehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt

werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.

 

§19
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 19 Auskunft an den Betroffenen

 

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

 

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

 

2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und

 

3. den Zweck der Speicherung.

 

In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet

werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien

gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten

ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom

Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren,

insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund

gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder

ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung

einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

 

(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an

Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die

Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit

Zustimmung dieser Stellen zulässig.

 

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

 

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle

    liegenden Aufgaben gefährden würde,

 

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden

    oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

 

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift

    oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten,

    geheim gehalten werden müssen

 

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

 

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der

tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung

verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.

 

(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den

Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde

im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die

Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der

verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

 

(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.

 

§19a
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 19a Benachrichtigung

 

(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der

verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu

unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu

unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen

ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.

 

(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

 

1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,

 

2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder

 

3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz

    ausdrücklich vorgesehen ist.

 

Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach

Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.

 

(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

§20
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht

 

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass

personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert

sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise

festzuhalten.

 

(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert

sind, sind zu löschen, wenn

 

1. ihre Speicherung unzulässig ist oder

 

2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben

    nicht mehr erforderlich ist.

 

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

 

1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,

 

2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen

    des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder

 

3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder

    nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

 

(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert

sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit

noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

 

(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht

automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der

verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung,

Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung

oder Nutzung verpflichtet.

 

(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten

Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung

schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der

Behörde nicht mehr erforderlich sind.

 

(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

 

1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot

    oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle

    oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und

 

2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

 

(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder

Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer

Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen

Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

 

(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.

 

§21
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die

Informationsfreiheit

 

Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden,

wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch

öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung

oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in

Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

 

§22
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

 

(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den

Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom

Bundespräsidenten zu ernennen.

 

(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:

 

"Ich schwöre,

dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen,

seinen Nutzen mehren,

Schaden von ihm wenden,

das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,

meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und

Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

So wahr mir Gott helfe."

 

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

 

(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen

Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der

Rechtsaufsicht der Bundesregierung.

 

(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht der

Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner

Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des

Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit

dem Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht

einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

 

(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der

Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der

Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.

 

§23
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die

Informationsfreiheit

 

(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beginnt mit der

Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet

 

1. mit Ablauf der Amtszeit,

 

2. mit der Entlassung.

 

Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der

Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem

Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom

Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.

Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur

Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

 

(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen

Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten

Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes

angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

 

(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen,

die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die Verwendung der

Geschenke.

 

(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter

Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch

für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der

Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die

Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.

 

(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm

amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im

dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung

bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten

ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen

oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und

bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den

Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit

§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die

Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit

zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse

besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen

Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen

und den Betroffenen hierüber zu informieren.

 

(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes

oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden

oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die

Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

bleibt unberührt.

 

(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis

beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes

1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem

Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das

Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Abs 6 sowie die §§ 13

bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der

vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die

Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9

tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes

berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige

Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und

der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter

mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden

hat.

 

(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der

Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

 

§24
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die

Informationsfreiheit

 

(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen

Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den

Datenschutz.

 

(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf

 

1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten

    über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und

 

2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,

    insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.

 

Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit

eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel

10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die

Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei

bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu

berichten. Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten

über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall

gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.

 

(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in

Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

 

(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere

 

1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen,

    insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren,

    die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,

 

2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

 

Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten

selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die

oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder

eines Landes gefährden würde.

 

(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er

Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei

der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.

 

(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften

über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

 

§25
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die

Informationsfreiheit

 

(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gegen die

Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der

Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies

 

1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,

 

2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,

 

3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost

    durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen,

    solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht,

    gegenüber deren Vorständen,

 

4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

    sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand

    oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

 

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4

unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.

 

(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen

Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.

 

(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des

Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen

Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.

 

§26
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die

Informationsfreiheit

 

(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag

alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über

wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.

 

(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte

Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des

Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner

Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.

 

(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes

Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die

in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die

Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.

 

(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle

der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den

Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

 

§27
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 27 Anwendungsbereich

 

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von

Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht

automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch

 

1. nicht-öffentliche Stellen,

 

2. a) öffentliche Stellen des Bundes,

        soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,

 

    b) öffentliche Stellen der Länder,

        soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,

        Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

 

Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder

familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und

24 bis 26.

 

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die

offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.

 

§28
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

 

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel

für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

 

1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen

    oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,

 

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist

    und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse

    des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder

 

3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte,

    es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss

    der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse

    der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

 

Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden

sollen, konkret festzulegen.

 

(2) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig

 

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,

 

2. soweit es erforderlich ist,

 

    a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder

 

    b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit

        oder zur Verfolgung von Straftaten und kein Grund zu der Annahme besteht,

        dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse

        an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder

 

3. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung

    zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,

    das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens

    das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt

    und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht

    oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

 

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung

ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung

die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung

personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten

über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser

Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad,

seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist

 

1. für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle,

    die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen

    nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen

    Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,

 

2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen

    und unter seiner beruflichen Anschrift oder

 

3. für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1

    und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.

 

Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten

hinzuspeichern. Zusammengefasste personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der

Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird;

in diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen.

Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke

der Werbung für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke

der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Eine Verarbeitung

oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht

entgegenstehen. Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder

genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind.

 

(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die

verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die

Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert

wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft

widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in

drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.

(3b) Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Betroffenen

nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen

vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter

solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.

 

(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten

für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Verarbeitung oder Nutzung für

diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Marktoder

Meinungsforschung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung des

rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die verantwortliche Stelle sowie

über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des

Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass

der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten,

dem die Daten im Rahmen der Zwecke nach Absatz 3 übermittelt worden sind, der Verarbeitung oder Nutzung für

Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf für den Widerspruch keine strengere Form verlangt werden

als für die Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses.

 

(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen,

zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nichtöffentlichen

Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den

Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.

 

(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene

Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn

 

1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist,

    sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist,

    seine Einwilligung zu geben,

 

2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,

 

3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist

    und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

    an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder

 

4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,

    das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens

    das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

    erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht

    oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

 

(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum

Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung

oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch

ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht

unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den

für die in Satz 1 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten

Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des

Strafgesetzbuchs genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten

oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies

nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.

 

(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den

Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine

Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche

und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

 

(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen

Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten

oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene

Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte

mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der

Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt

entsprechend.

 

§28a
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien

 

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit

die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter

Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

 

1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
    festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,

 

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt

    und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,

 

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

 

4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung

        mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

 

    b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

 

    c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben,

        jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

 

    d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

 

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen

    fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen

    über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

 

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.

 

(2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene Daten über die

Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses betreffend ein

Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 oder Nr. 9 des Kreditwesengesetzes an Auskunfteien übermitteln, es

sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber dem

Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der Daten offensichtlich überwiegt. Der Betroffene ist vor Abschluss

des Vertrages hierüber zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Giroverträge, die die Einrichtung eines Kontos

ohne Überziehungsmöglichkeit zum Gegenstand haben. Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 ist

die Übermittlung von Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die im Rahmen eines vorvertraglichen

Vertrauensverhältnisses der Herstellung von Markttransparenz dienen, an Auskunfteien auch mit Einwilligung des

Betroffenen unzulässig.

 

(3) Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde liegenden Tatsachen

hat die verantwortliche Stelle der Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung mitzuteilen,

solange die ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat die

übermittelnde Stelle über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten.

 

§28b
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 28b Scoring

 

Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses

mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen

erhoben oder verwendet werden, wenn

 

1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten

    unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens

    nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,

 

2. im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei

    die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29

    und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen,

 

3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden,

 

4. im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts

    über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.

 

§29
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung

 

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck

der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel

dient, ist zulässig, wenn

 

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse

   an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

 

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können

    oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,

    dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss

    der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder

 

3. die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind;

    Daten im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden.

 

§ 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden.

 

(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

 

1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden,

    ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und

 

2. kein Grund zu der Annahme besteht,

    dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

 

§ 28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Gründe für das Vorliegen

eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle

aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem

Dritten, dem die Daten übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren nach § 10 Abs. 4

Satz 3 durchzuführen und dabei auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses einzelfallbezogen festzustellen

und zu überprüfen.

 

(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchenoder

vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus

dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger

der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder

Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.

 

(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.

 

(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.

 

(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit

von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert,

hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie

Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.

 

(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche

Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt,

hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung

unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 6a bleibt unberührt.

 

§30
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung

in anonymisierter Form

 

(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form

zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder

sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des

Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

 

(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn

 

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse

    an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder

 

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können

    oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte,

    soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

    an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.

 

(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

 

(4) § 29 gilt nicht.

 

(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.

 

§30a
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder

Meinungsforschung

 

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Marktoder

Meinungsforschung ist zulässig, wenn

 

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse

    an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat, oder

 

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können

    oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte

    und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss

    der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung

    gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.

 

Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben

erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

 

(2) Für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen

nur für diese Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen

entnommen worden sind und die die verantwortliche Stelle auch nicht veröffentlichen darf, dürfen nur für das

Forschungsvorhaben verarbeitet oder genutzt werden, für das sie erhoben worden sind. Für einen anderen Zweck

dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie zuvor so anonymisiert werden, dass ein Personenbezug

nicht mehr hergestellt werden kann.

 

(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Zweck des

Forschungsvorhabens, für das die Daten erhoben worden sind, möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale

gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten

oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur

zusammengeführt werden, soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens erforderlich ist.

 

(4) § 29 gilt nicht.

 

(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.

 

§31
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 31 Besondere Zweckbindung

 

Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur

Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen

nur für diese Zwecke verwendet werden.

 

§32
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des

Beschäftigungsverhältnisses

 

(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines

Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung

oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines

Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche

Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen

hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse

des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere

Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

 

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,

ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt

oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

 

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.

 

§33
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 33 Benachrichtigung des Betroffenen

 

(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert,

ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung

oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten

geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene

von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist

in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den

Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.

 

(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

 

1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,

 

2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,

    satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen

    oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen

    und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

 

3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,

    namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten,

    geheimgehalten werden müssen,

 

4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,

 

5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist

    und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

 

6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat,

    dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden

    oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

 

7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und

 

    a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung

        wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder

 

    b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle

        erheblich gefährden würde, es sei denn,

        dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,

 

8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und

 

    a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind,

        soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder

 

    b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Absatz 2 Satz 2)

        und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist,

 

9. aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geschäftsmäßig für Zwecke

    der Markt- oder Meinungsforschung gespeichert sind und eine Benachrichtigung

    wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.

 

Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach

Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.

 

§34
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 34 Auskunft an den Betroffenen

 

(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

 

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

 

2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und

 

3. den Zweck der Speicherung.

 

Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher

bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert,

ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert

sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der

Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

 

(1a) Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für

die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über

die Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger.

 

(2) Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft

zu erteilen über

 

1. die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens

    erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte,

 

2. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten und

 

3. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte

    einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.

 

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle

 

1. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten ohne Personenbezug speichert,

    den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder

 

2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.

 

Hat eine andere als die für die Entscheidung verantwortliche Stelle

 

1. den Wahrscheinlichkeitswert oder

 

2. einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts

 

berechnet, hat sie die insoweit zur Erfüllung der Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen

Angaben auf Verlangen der für die Entscheidung verantwortlichen Stelle an diese zu übermitteln. Im Fall

des Satzes 3 Nr. 1 hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle den Betroffenen zur Geltendmachung

seiner Auskunftsansprüche unter Angabe des Namens und der Anschrift der anderen Stelle sowie der zur

Bezeichnung des Einzelfalls notwendigen Angaben unverzüglich an diese zu verweisen, soweit sie die Auskunft

nicht selbst erteilt. In diesem Fall hat die andere Stelle, die den Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die

Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen. Die Pflicht

der für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts verantwortlichen Stelle nach Satz 3 entfällt, soweit die für

die Entscheidung verantwortliche Stelle von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch macht.

 

(3) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung speichert, hat dem

Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, auch wenn

sie weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Dem

Betroffenen ist auch Auskunft zu erteilen über Daten, die

 

1. gegenwärtig noch keinen Personenbezug aufweisen,

    bei denen ein solcher aber im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung

    von der verantwortlichen Stelle hergestellt werden soll,

 

2. die verantwortliche Stelle nicht speichert, aber zum Zweck der Auskunftserteilung nutzt.

 

Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung

des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

 

(4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder

verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

 

1. die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens

    übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen

    sowie die Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten, an die die Werte übermittelt worden sind,

 

2. die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens

    nach den von der Stelle zur Berechnung angewandten Verfahren ergeben,

 

3. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nach den Nummern 1 und 2 genutzten Datenarten sowie

 

4. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte

    einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.

 

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle

 

1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten

    ohne Personenbezug speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder

 

2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.

 

(5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespeicherten Daten

dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke

sind sie zu sperren.

 

(6) Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu erteilen, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine

andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.

 

(7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5

bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.

 

(8) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der

Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in

Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die

Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die

Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann nicht

verlangt werden, wenn

 

1. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig

    oder unzulässig gespeichert werden, oder

 

2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen

    oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.

 

(9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen

seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu verschaffen. Er ist hierauf

hinzuweisen.

 

§35
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

 

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche

deutlich zu kennzeichnen.

 

(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

 

1. ihre Speicherung unzulässig ist,

 

2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen,

    religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit,

    Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt

    und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,

 

3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden,

    sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder

 

4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung

    jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt

    und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht,

    am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr,

    das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt,

    dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.

 

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.

 

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

 

1. im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche,

    satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,

 

2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen

    des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder

 

3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht

    oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

 

(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und

sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

 

(4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht übermittelt werden.

 

(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht

automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der

verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung,

Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung

oder Nutzung verpflichtet.

 

(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der

geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2

nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und

zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer

der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung

übermittelt werden.

 

(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder

Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer

Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen

Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

 

(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

 

1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot

    oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle

    oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und

 

2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

 


Bundesdatenschutzgesetz

 

§§ 36 und 37 (weggefallen)

-

 

§38
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 38 Aufsichtsbehörde

 

(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den

Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung

oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des

Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den

Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse. Die Aufsichtsbehörde

darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis

3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere

Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen

Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses

Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu

unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei

schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu

unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und §

23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit

den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt

sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.

 

(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der

Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich

zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn

selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr

strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen

würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.

 

(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung

der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten

Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten

personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der

Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.

 

(5) Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann

die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung

oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei

schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des

Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz

einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz

der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des

Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde

und Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der

Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.

 

(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden

Gewerbebetriebe bleibt unberührt.

 

§38a
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher

Regelungen

 

(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten,

können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen

der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden

Datenschutzrecht.

 

§39
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder

besonderen Amtsgeheimnis unterliegen

 

(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur

Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden

sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie

erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete

Stelle einwilligen.

 

(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des

Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.

 

§40
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

Forschungseinrichtungen

 

(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen

nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.

 

(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.

Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den

Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

 

(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen,

wenn

 

1. der Betroffene eingewilligt hat oder

 

2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

 

§41
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die

Medien

 

(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen

journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende

Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.

 

(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten

durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese

Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die

Daten selbst.

 

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt,

so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten

verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden,

soweit

 

1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung

    oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken

    oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,

 

2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers

    von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,

 

3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe

    der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

 

Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.

 

(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a. Anstelle

der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.

 

§42
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle

 

(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag

des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind.

Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt

wahrgenommen werden.

 

(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie

anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz

unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.

 

(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.

 

(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre,

erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf

Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

 

(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich.

Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.

 

§42a
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

 

Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1

Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte

 

1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9),

 

2. personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,

 

3. personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten

    oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder

 

4. personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten

 

unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen

schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie

dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.

Die Benachrichtigung des Betroffenen muss unverzüglich erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur

Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr

gefährdet wird. Die Benachrichtigung der Betroffenen muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen

Kenntniserlangung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten.

Die Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger

Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und der von der Stelle daraufhin ergriffenen Maßnahmen

enthalten. Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

insbesondere aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit

durch Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfassen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden

Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich

geeignete Maßnahme. Eine Benachrichtigung, die der Benachrichtigungspflichtige erteilt hat, darf in einem

Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen ihn oder einen in

§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Benachrichtigungspflichtigen nur mit

Zustimmung des Benachrichtigungspflichtigen verwendet werden.

 

§43
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 43 Bußgeldvorschriften

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6,

    einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise

    oder nicht rechtzeitig bestellt,

 

2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet,

    dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,

 

2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig

    oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt

    oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung

    von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und

    organisatorischen Maßnahmen überzeugt,

 

3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

    unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,

 

3a. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt,

 

4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,

 

4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,

    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe

    oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,

 

6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische

    oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,

 

7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,

 

7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,

 

7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig,

    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

 

8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,

 

8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,

    entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

    oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1

    oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

    eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt

    oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,

 

8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig

    oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,

 

9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,

 

10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder

 

11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

 

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

 

2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

    zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,

 

3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

    abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen

    oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

 

4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

    durch unrichtige Angaben erschleicht,

 

5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4,

    § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,

 

5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages

    von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,

 

5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung

    oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,

 

6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3

    ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder

 

7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig

    oder nicht rechtzeitig macht.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den

Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll

den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in

Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

 

§44
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 44 Strafvorschriften

 

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen

anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder

mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der

Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

 

§45
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 45 Laufende Verwendungen

 

Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen

haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung

zu bringen. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung

gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001

bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in

Übereinstimmung zu bringen.

 

§46
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen

 

(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei

 

1. eine Sammlung personenbezogener Daten,

    die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen

    ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder

 

2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten,

    die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen

    geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).

 

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren

umgeordnet und ausgewertet werden können.

 

(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder

dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch

Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden

sollen.

 

(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede

Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene sowie Personen

und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag

erheben, verarbeiten oder nutzen.

 

§47
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 47 Übergangsregelung

 

Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der

bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden

 

1. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,

 

2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.

 

§48
Bundesdatenschutzgesetz

 

BDSG  § 48 Bericht der Bundesregierung

 

Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag

 

1. bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a,

 

2. bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29.

 

Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen

Vorschlag enthalten.

 

Anlage
Bundesdatenschutzgesetz

 

Anlage (zu § 9 Satz 1)

 

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 88;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder

innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes

gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden

personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,

 

1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten

    verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),

 

2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können

    (Zugangskontrolle),

 

3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten

    ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können,

    und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung

    nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),

 

4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung

    oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt

    gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können,

    und dass überprüft und festgestellt werden kann,

    an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten

    durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),

 

5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann,

    ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben,

    verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),

 

6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden,

    nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

 

7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung

    oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),

 

8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten

    getrennt verarbeitet werden können.

 

Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung

von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.

 

Landesdatenschutzgesetz
Bundesdatenschutzgesetz

 

Landesdatenschutzgesetze

 

 

 

Ergaenzungen
Bundesdatenschutzgesetz

 

Ergänzende Vorschriften:

Insolvenzverfahren: Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in ~ im Internet - InsVInternetV 

Postdienste-Datenschutzverordnung - PDSV 

Sozialgesetzbuch 10. Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X 

Telemediengesetz

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes

Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern

§ 8 Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Wahrung von Geschäftsgeheimnissen)

§ 187 Strafvollzugsgesetz (Anwendung des BDSchG)

§ 43 Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

§ 37 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 37 Gesetz über die Bundespolizei

§ 27 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

§ 13 Gesetz über den militärischen Abschirmdienst

§ 11 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

§ 22 Gesetz über das Ausländerzentralregister

Kreditwesengesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen

  
Bundesdatenschutzgesetz

 

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